Modellbaugruppe Ingoldingen - Hochdorf e.V.  
beschlossene Fassung vom 20.03.2010
Tag der Eintragung 19.05.2011

Satzung


§ 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Modellbaugruppe Ingoldingen-Hochdorf e. V.

  2. Der Verein hat seinen Sitz in 88456 Ingoldingen.

  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Eintragung in das Vereinsregister

Der Verein ist unter Nr. VR 264 seit dem 09.01.1976 im Vereinsregister des Amtsgerichts 88400 Biberach eingetragen. < zurück

§ 3

Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Wahrung, Pflege und Förderung des Flug-Modellbaues und des Modellflugsports. Die Anleitung zu technisch-wissenschaftlicher Freizeitbildung, besonders Jugendlicher, ist dabei von primärer Bedeutung.

  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

    a) Wahrung, Pflege, Förderung und Ausübung des Modellflugsports auf der Grundlage von Vertrauen, Hilfsbereitschaft und Kameradschaft insbesondere auch die Förderung und das Wecken des Interesses der Jugend am Modellflugsport.

    b) Veranstaltungen zur Belebung des Modellflugsports (Ausstellungen, Kinder-Ferienprogramme, öffentliches Lehrer-Schüler Fliegen, theoretische Weiterbildungsmaßnahmen).

    c) Die Mitwirkung und Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen und Ausstellungen

    d) Die Förderung des Modellflugsports in der freien Landschaft zur Erholung bei Unterstützung aller Bemühungen zur Pflege und zum Schutz von Landschaft und Natur

    e) Anlage und Unterhaltung eines Modellfluggeländes in Ingoldingen-Hochdorf und Betrieb des allgemeinen und wettbewerbsmäßigen Modellflugsports.

  3. Der Verein ist selbstlos tätig;
    er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden, besonders für die Ausbildung und Förderung der Jugend auf dem Gebiet des Modellflugsports.
    Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
    Ausnahmen hiervon sind Tätigkeitsvergütungen / Kostenersatz für besondere Leistungen, die der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung bedürfen.

  5. Die Modellbaugruppe Ingoldingen-Hochdorf e.V. ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
    Der Verein ist Mitglied im Deutschen Modellflieger Verband DMFV e.V.

  6. Die erforderlichen Geldmittel für die Durchführung seiner Aufgaben werden durch Mitgliedsbeiträge und Spenden erbracht.

§ 4

Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Dem Verein gehören ordentliche (aktive) Mitglieder, fördernde (passive) Mitglieder und Ehrenmitglieder an.

  2. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden.
    Förderndes Mitglied kann auch eine juristische Person werden.

  3. Die Mitgliedschaft wird beantragt durch Übergabe der unterzeichneten Beitrittserklärung an den Verein und Anerkennung der Satzung. Minderjährige bedürfen zur Wirksamkeit des Aufnahmeantrags der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Im Aufnahmeantrag ist die Mitgliedschaft als ordentliches oder förderndes Mitglied zu beantragen.

  4. Die Beitrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Die Aufnahme als Mitglied erfolgt durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes in der dem Aufnahmeantrag folgenden ordentlichen Vorstandssitzung, wobei das 1. Jahr der Mitgliedschaft als Probezeit gilt. In der Probezeit können beide Parteien ohne Angabe von Gründen und Fristen die Mitgliedschaft beenden. Die Probezeit ist beitragspflichtig.

  5. Aktive Mitglieder müssen über den Verein DMFV-Mitglied werden.

  6. Ein Anspruch auf Aufnahme als Mitglied besteht nicht.

  7. Gastflieger und Interessenten können eine Tagesmitgliedschaft erwerben. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag (Eintragung im Flugbuch) entscheidet der Vorstand. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, erfolgt die Entscheidung über die Aufnahme durch den Flugleiter. Die Tagesmitgliedschaft endet mit der Beendigung des Flugbetriebs am jeweiligen Tag und dem entsprechenden Eintrag im Flugbuch (Austritt). Tagesmitglieder besitzen kein Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung. < zurück

§ 5

Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet

    a.) mit dem Tod des Mitglieds
    b.) durch freiwilligen Austritt

Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt. Die Austrittserklärung Minderjähriger bedarf der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.
Der Austritt ist mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres zulässig. Mit Ablauf der Kündigungsfrist endet die Mitglied-schaft.
Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. < zurück

§ 6

Ausschluss der Mitglieder

  1. Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss.

  2. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig. Als wichtiger Grund gilt schwerster oder dauerhafter Verstoß gegen die Satzung des Vereins oder erhebliche Schädigung des Vereinsansehens.

  3. Jedes aktive Mitglied ist berechtigt, einen Ausschlussantrag unter Benennung der Gründe an den Vorstand zu richten.

  4. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung auf der dem Antrag folgenden ordentlichen Hauptversammlung.

  5. Der Vorstand hat das auszuschließende Mitglied mindestens zwei Wochen vor Beschlussfassung über den Antrag zu informieren.

  6. Das auszuschließende Mitglied hat das Recht auf eine schriftliche Stellungnahme oder auf persönliche Teilnahme an der über den Ausschluss entscheidenden Sitzung mit Ausnahme der eigentlichen Abstimmung.

  7. Der Ausschluss ist dem ausgeschlossenen Mitglied mittels eingeschriebenem Brief bekanntzugeben.

  8. Der Ausschluss wird vierzehn Tage nach Erhalt des eingeschriebenen Briefes wirksam.

  9. Gegen den Beschluss über den Ausschluss ist innerhalb von vierzehn Tagen nach Erhalt des eingeschriebenen Briefes schriftlicher Widerspruch zulässig. Maßgeblich für die Fristwahrung ist der Zugang des Widerspruchs an ein Vorstandsmitglied.

Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung, jedoch ruhen bis zur Entscheidung über den Widerspruch die Mitgliedschaftsrechte. Über den Widerspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Abs. 6 gilt hierbei entsprechend. Der erneute Beschluss der Mitgliederversammlung ist sofort wirksam und nicht anfechtbar. < zurück

§ 7

Mitgliedsbeitrag  

  1. Jedes ordentliche und jedes fördernde Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich zahlbar und wird zum 31. Januar eines jeden Geschäftsjahres fällig.

  2. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages legt die Mitgliederversammlung fest. Die Höhe dieser Beiträge sind in einer gesonderten Beitragssatzung festzuhalten.

  3. Die Mitgliederversammlung ist weiter berechtigt, Beiträge von Mitgliedern auch in Form von Sach- und Dienstleistungen festzulegen. Solche Verpflichtungen sind ebenfalls in der Beitragssatzung festzuhalten. < zurück

§ 8

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. der geschäftsführende Vorstand

  2. der erweiterte Vorstand (Gesamtvorstand)

  3. die Rechnungsprüfer

  4. die Mitgliederversammlung < zurück

§ 9

Vorstand  

  1. Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand iSd § 26 BGB. Er besteht aus vier Mitgliedern, dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenwart.

  2. Der erweiterte Vorstand (Gesamtvorstand) besteht zusätzlich aus mindestens drei Beisitzern.

  3. Zum Vorstand können nur ordentliche (aktive) natürliche vollgeschäftsfähige Personen gewählt werden.

  4. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsmäßigen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.

  5. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden aufgrund einer Einzelkandidatur von der Mitgliederversammlung in jeweils eigenen Abstimmungsverfahren gewählt, nachdem die vorgeschlagenen Personen der Mitgliederversammlung mündlich – oder bei Abwesenheit schriftlich – ihre Bereitschaft erklärt haben, im Falle der Wahl das entsprechende Vorstandsamt zu übernehmen.

  6. Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden als Einzelkandidaten ebenfalls auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

  7. Das Amt eines Mitglieds des Vorstandes endet:

    a) durch Widerruf der Bestellung durch die Mitgliederversammlung. Der Widerruf ist zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

    b) durch Tod

    c) durch Austritt aus dem Verein

    d) durch Ausschluss aus dem Verein

    e) bei fehlender Entlastung durch die Mitgliederversammlung

    f) durch schriftliche Niederlegung, die jederzeit möglich ist

  8. Die Aufgaben des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds werden bis zur Neuwahl für dieses Amt von den noch verbliebenen Vorstandsmitgliedern wahrgenommen.

  9. Die Neuwahlen für den Vorstand sind wiederum als Einzelkandidatur innerhalb von zwei Monaten nach dem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds durchzuführen. < zurück

§ 10

Befugnisse des Vorstands

  1. Befugnisse des geschäftsführenden Vorstands sind:

    a) die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins

    b) die allgemeine Geschäftsführung des Vereins

    c) die Aufnahme neuer Mitglieder

    d) die Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung

    e) die Durchführung der Weisungen der Mitgliederversammlung

    f) Erstellung und Vorlage eines Jahresberichts an die Mitgliederversammlung

    g) Einsatz von Vereinsstrafen gem. § 14 Abs. 2 Buchst. a und b dieser Satzung

  2. Die Aufgaben des erweiterten Vorstands ergeben sich auf der übernommenen Funktion. Die Mitglieder des erweiterten Vorstands haben ihren jeweiligen Bereich eigenverantwortlich wahrzunehmen und zu gestalten. Wesentliche Entscheidungen in diesen Bereichen sind mit dem geschäftsführenden Vorstand abzustimmen.

  3. Je zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands vertreten den Verein gemeinschaftlich. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands können für einzelne Geschäfte oder für wiederkehrende Aufgaben Mitglieder des erweiterten Vorstands zur Vertretung bevollmächtigen. < zurück

§ 11

Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Der Vorstand ist an ihre Weisungen gebunden.

  2. Die Befugnisse der Mitgliederversammlung sind insbesondere:

    a) Bestellung und Widerruf der Bestellung des Vorstands und der Rechnungsprüfer

    b) Satzungsänderungen

    c) Beaufsichtigung und Entlastung des Vorstands

    d) Erteilung von Weisungen an den Vorstand

    e) Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen

    f) Entscheidung über wichtige Angelegenheiten, die der Vorstand zu seiner Absicherung der Mitgliederversammlung vorlegt

    g) Entscheidung über Vereinsausschluss und Widersprüche gegen Vereinsstrafen

    h) Änderung des Vereinszwecks und Auflösung oder Liquidation des Vereins

    i) Ernennung von Ehrenmitgliedern

    j) Entscheidungen über die Mitgliedschaft in einem Verband

  3. Die Mitgliederversammlung ist zu berufen

    a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens :

    b) einmal jährlich, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres (ordentliche Mitgliederversammlung)

    c) bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands binnen zwei Monaten

    d) wenn ein Drittel der aktiven Mitglieder die Berufung schriftlich unter der Angabe des Zwecks der Versammlung (Tagesordnung) und der Gründe für die Dringlichkeit verlangt

  4. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zu berufen. Die Frist ist gewahrt mit der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederadresse. Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (Tagesordnung) bezeichnen.

  5. Die Mitglieder haben jederzeit das Recht, Anträge zur Tagesordnung und Sachanträge zu stellen. Betreffen Sachanträge die Beschlusszuständigkeit des Vorstands, so ist über diesen Antrag in der nächstfolgenden Vorstandssitzung zu entscheiden. Das Ergebnis der Entscheidung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Betreffen Sachanträge die Entscheidungsbefugnis der Mitgliederversammlung, so sind derartige Sachanträge durch den Vorstand in die Einberufung der nächstmöglichen Mitgliederversammlung aufzunehmen.
    Die Sachanträge sind bis spätestens 14 Tage vor der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen. < zurück

§ 12

Beschlussfähigkeit, Stimmrecht

  1. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung.

  2. Zur Beschlussfassung über die Auflösung und Zweckänderung des Vereins ist die Anwesenheit von drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

  3. Ist eine Mitgliederversammlung nach Abs. 2 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens einen Monat nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens vier Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.

  4. Die erneute Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Einladung zu der erneuten Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfassung nach Abs. 3 zu enthalten.

  5. Stimmberechtigt sind ausschließlich alle ordentliche Mitglieder; lediglich fördernde Mitglieder oder Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht. < zurück

§ 13

Abstimmung in der Mitgliederversammlung

  1. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder durch Handzeichen, soweit in dieser Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

  2. Zu einem Beschluss über die Zugehörigkeit zu einem Fachverband, den Ausschluss eines Mitgliedes oder über die Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

  3. Zu einem Beschluss über die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

  4. Die Abstimmungen über den Ausschluss eines ordentlichen (aktiven) Mitgliedes erfolgen immer schriftlich und geheim.

  5. Auf Antrag von mindestens fünf der stimmberechtigten Mitglieder sind auch sonstige Abstimmungen schriftlich und geheim vorzunehmen.

  6. Bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses sind nur die gültigen Ja- und Nein-Stimmen heranzuziehen. Enthaltungen und ungültige Stimmen sind bei der Mehrheitsberechnung nicht zu berücksichtigen.

  7. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden der Versammlung und dem Schriftführer zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift. Jedes ordentliche (aktive) Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

  8. Betrifft die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit einem Mitglied oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen einem Mitglied und dem Verein, so ist das betreffende Mitglied nicht stimmberechtigt. < zurück

§ 14

Vereinsstrafen

  1. Die Bestrafung eines Mitglieds ist zulässig:

    a) bei schwerstem oder dauerhaftem Verstoß gegen die Satzung
    b) bei erheblichem standeswidrigem Verhalten
    c) bei erheblicher Schädigung des Vereinsansehens

  2. Als Vereinsstrafen sind zulässig

    a) Ermahnung oder Verwarnung
    b) zeitweiliger Ausschluss von der Benutzung der Vereinseinrichtungen auf die Dauer von höchstens vier Wochen
    c) Ausschluss aus dem Verein

  3. Über die Vereinsstrafen nach Abs. 2 Buchst. a und b entscheidet der geschäftsführende Vorstand, über den Vereinsausschluss und über die Entscheidung von Widersprüchen entscheidet die Mitgliederversammlung. < zurück

§ 15

Rechnungsprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer.

  2. Die Rechnungsprüfer haben insbesondere die Jahresabrechnung zu prüfen. Kasse und Geschäftsbücher sind mit Belegen den Rechnungsprüfern und der Mitgliederversammlung vorzulegen.

  3. Über jede Kassenprüfung ist eine Niederschrift anzufertigen. Das Ergebnis der Prüfung ist der Mitgliederversammlung bekanntzugeben. < zurück

§ 16

Auflösung, des Vereins oder Liquidation

  1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst oder liquidiert werden (§ 11 Abs. 2 Buchst. h).

  2. Die Liquidation des Vereins erfolgt durch den Vorstand, sofern die Mitgliederversammlung nicht anderweitige Liquidatoren bestimmt.

  3. Bei Auflösung des Vereins, Aufhebung des bisherigen Zwecks oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine steuerbegünstigte Körperschaft oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die es ausschließlich und unmittelbar im Bereich des Sports zu verwenden hat. < zurück

§ 17

Inkrafttreten der Satzung und Beschlüsse

  1. Die Satzung in der durch die Mitglieder zugestimmten Fassung tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

  2. Sonstige Beschlüsse treten mit Ermittlung des Abstimmungsergebnisses in Kraft, es sei denn, im Beschluss selbst ist etwas anderes bestimmt. < zurück


Ingoldingen, den 20 März 2010

 

  1. Vorstand Schriftführer
  Krauss, Eberhard Barth, Winfried


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